Lockerungsstufen im Massregelvollzug

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008

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Nachfolgend ist aufgelistet, welche Lockerungsstufen es im Massregelvollzug regelmässig gibt (beispielhaft).

Stufe 0:

  • keine Lockerung (geschlossene Unterbringung; der geschlossene Bereich darf nur mit Handfesseln in Begleitung zweier Mitarbeiter verlassen werden)

Stufe 1:

  • 1a: Ausgang in Begleitung eines Mitarbeiters ohne Handfessel
  • 1b: Ausgang in der Gruppe (ein Mitarbeiter mit höchstens drei Untergebrachten oder zwei Mitarbeiter mit höchstens sechs Untergebrachten)

Stufe 2:

  • 2a: Ausgang in Begleitung eines Angehörigen oder einer anderen vertrauten Person
  • 2b: Freigang, d. h. Teilnahme an externen Arbeits- oder Ausbildungsmassnahmen
  • 2c: Ausgang mit konkretem Ziel (bis höchstens vier Stunden)
  • 2d: Tagesausgang (über vier Stunden)

Stufe 3:

  • 3a: Urlaub über Nacht
  • 3b: Wochenendurlaub
  • 3c: Urlaub über mehrere Tage

Stufe 4:

  • 4a: Verlegung in eine externe Einrichtung
  • 4b: Erprobung in einem eigenen Wohnbereich mit mindestens einer Übernachtung pro Woche im Vollzug

Fallbeispiele:

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