
Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwälte für Strafrecht
Vermeidung und Überprüfung der Massregel (§§ 63, 64, 66, 66a StGB)
Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Wir vertreten Sie als Wahl- und Pflichtverteidiger (in Berlin und bundesweit)
Telefon: 030/ 217 55 22 – 0
wir vertreten Sie an jedem Ort in ganz Deutschland!
Überprüfung der Massregel
Das Ziel bei jeder Massregel ist es, sie baldmöglichst zu beenden. So sagt es das Gesetz.
Jeder, der im Rahmen einer Massregel untergebracht ist, erbringt ein Sonderopfer für die Gesellschaft.
Es gibt ein Stufenkonzept, dass ist nicht nur in Ihrer Einrichtung der Fall, sondern überall im Maßregelvollzug in Deutschland. Das wird allgemein so gehandhabt und auch von allen Gerichten, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, bestätigt. Bevor man aus der Massregel entlassen wird, bevor die Erledigung oder die Bewährungsaussetzung ausgesprochen wird, muss die nächsthöhere Ebene mit der entsprechenden Lockerungsstufe erreicht werden und wird dort jeder für einige Zeit erprobt. Läuft alles gut, dann geht es weiter voran. Wenn nicht, bleibt man auf dieser Stufe stehen und stecken und vielleicht gibt es eine Zurückstufung. So ist das. Leider überall. Auch in Ihrer Einrichtung.
Die Therapeuten denken, wer weiß, ob der Untergebrachte das schafft, also die Erprobung in einem höheren Freiheitsgrad. Die wollen erst einmal schauen, ob das klappt, ob die nächste Stufe erreicht werden kann. Und die nächste Stufe, das ist aus deren Sicht die nächste Lockerungsstufe.
Es ist anzuraten, bei diesem Konzept mitzumachen, gut mitzumachen und sich darauf einzulassen.
Das Stufenkonzept ist langjährig in ganz Deutschland erprobt. Das macht der Vollzug, weil es sich aus seiner Sicht bewährt hat. Viele haben gemeint, sie schaffen gleich den großen Sprung, also z. B. zwei Stufen auf einmal. Bei vielen klappte das dann aber auch nicht. Da fing es dann wieder von ganz unten an. Es gab Rückfälle usw.
Das soll Ihnen nicht passieren. Also: Richtig ist es, den vorbezeichneten und vorgeschriebenen Weg zu gehen und auch mitzugehen. Denn dieser Weg führt Sie heraus aus dem Maßregelvollzug. Das ist doch das Ziel.
Also: Einfach weitermachen!
Fallbeispiele:
- Landgericht Aachen (LVR-Klinik Düren)
- Landgericht Berlin (Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin)
- Landgericht Braunschweig (AWO Psychiatriezentrum Königslutter)
- Landgericht Darmstadt (Vitos Kinik für forensische Psychiatrie Riedstadt)
- Amtsgericht Eberswalde (Martin Gropius Krankenhaus Eberswalde)
- Landgericht Frankfurt/ Oder (Martin Gropius Krankenhaus Eberswalde)
- Landgericht Gera (Asklepios Fachklinikum Stadtroda)
- Landgericht Landau (Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie Klingenmünster)
- Landgericht Lüneburg (Psychiatrische Klinik Lüneburg)
- Amtsgericht Magdeburg (Maßregelvollzug Bernburg)
- Landgericht Münster (LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine, Alexianer Christophorus Klinik Amelsbüren)
- Landgericht Neubrandenburg (AMEOS Klinikum für Forensische Psychiatrie Ueckermünde)
- Landgericht Nürnberg-Fürth (Klinik am Europakanal Erlangen)
- Landgericht Potsdam (Asklepios Fachklinikum Brandenburg/ Havel)
- Amtsgericht Rosenheim (kbo-Inn-Salzach-Klinikum Wasserburg)
- Amtsgericht Stendal (Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie Uchtspringe)
- Landgericht Stendal (Landeskrankenhaus für Forensische Psychiatrie Uchtspringe)
- Landgericht Traunstein (kbo-Inn-Salzach-Klinikum Wasserburg)
- Landgericht Wiesbaden (Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Eltville)
Geht es um die Überprüfung der Unterbringung, die im Fall des § 63 StGB einmal jährlich stattzufinden hat (vgl. § 67d StGB), ist dem Untergebrachten ein Rechtsanwalt für die Anhörung als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Anwalt, Ihren Verteidiger, können Sie sich jeweils jedes Jahr selbst aussuchen. Dies sollten Sie auch tun, damit es nicht der Verteidiger des Gerichts, sondern Ihr Verteidiger ist.
Fallbeispiel:
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers im laufenden Vollstreckungsjahresabschnit nach einer Beiordnung ist kaum möglich, allenfalls bei Nachweis der vollständigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses statthaft.
Wenn der Untergebrachte sich nicht ausreichend auf deutsch verständigen kann bzw. die deutsche Sprache nicht hinreichend spricht, kann für die Durchführung der notwendigen Verteidigergespräche ein Dolmetscher beigeordnet werden.
Doch auch bereits zuvor, wenn also erst noch im Sicherungsverfahren darüber entschieden wird, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB angeordnet werden soll, liegt grundsätzlich ein Fall der Pflichtverteidigung, also der notwendigen Verteidigung vor.
Fallbeispiel:
Das Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn nach dem Ermittlungsergebnis wegen Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Anordnung der Unterbringung z. B. nach § 63 StGB zu erwarten ist. Anstelle der Anklageschrift wird die sogenannte Antragsschrift verfasst, die formal aber die Anforderungen einer Anklageschrift erfüllen muss. Nach § 126a StPO kann im Sicherungsverfahren auch die einstweilige Unterbringung durch Erlass eines Unterbringungsbefehls angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Der Unterbringungsbefehl ist das Gegenstück zum Haftbefehl, die einstweilige Unterbringung das Gegenstück zur Untersuchungshaft (U-Haft).
Hat das Gericht festgestellt, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, dem Maßregelvollzug an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass aufgrund seines Zustandes die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Für die Feststellung muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Bereits im Vorverfahren soll dem Gutachter Gelegenheit dazu gegeben werden, das in der Hauptverhandlung zu erstattende Gutachten vorzubereiten, wenn mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechnen ist (§ 80a StPO).
Bei der Unterbringung nach § 63 StGB geht es um viel mehr als bei einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, da die Dauer der Maßregel zeitlich nicht befristet ist. Sie wird in der Regel auch vor einer etwa verhängten Freiheitsstrafe (sogenannte Begleitstrafe) vollstreckt (§ 67 StGB).
Das Sicherungsverfahren wird vor dem Landgericht durchgeführt. Die Überprüfung der Unterbringung findet ebenfalls vor dem Landgericht (Strafvollstreckungskammer) statt. In regelmäßigen Abständen, die das Gesetz vorschreibt, ist für die Überprüfung ein Gutachten einzuholen (§ 463 StPO). § 463 Abs. 4 S. 8 StPO bestimmt, dass dann auch ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Der Sachverständige wird durch das Gericht beauftragt, ggf. kann auf die Auswahl des Sachverständigen Einfluss genommen werden.
Je länger die Unterbringung andauert, umso höher werden die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung. Hier spielt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine wichtige Rolle. Aber auch das Stufenkonzept, welches überall im Maßregelvollzug in Deutschland angewendet wird und regelmäßig erfolgreich durchlaufen werden muss, um die Freiheit wieder erlangen zu können.
Bevor also die Maßregel für erledigt erklärt bzw. die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, muss man auf die nächsthöhere Ebene mit der entsprechenden Lockerungsstufe und wird da für einige Zeit erprobt. Läuft alles gut, dann geht es weiter voran. Wenn nicht, bleibt man auf dieser Stufe stehen und stecken und vielleicht wird man wieder zurückgestuft. So ist das. Leider. Überall.
Das Stufenkonzept ist seit langem in ganz Deutschland erprobt. Dieses wird durchgeführt, weil es sich bewährt hat. Viele haben gemeint, sie schaffen gleich den großen Sprung, also zwei Stufen auf einmal z. B. Bei vielen klappte das dann aber auch nicht. Da fing es dann wieder von ganz unten an. Es gab Rückfälle usw. Dies gilt es zu vermeiden.
Viele im Maßregelvollzug Untergebrachte sind der Auffassung, irgendwann komme ich raus – auf Verhältnismäßigkeit. So einfach ist das leider nicht. Maßregelvollzug ist so ähnlich wie Schule. Da gibt es Zeugnisse, hier die Stellungnahmen des Vollzuges. Diese sind genau anzuschauen, durchzulesen, abzugleichen mit den eigenen Wertungen und dringend zu beachten.
Wir sagen immer: Ich bin der Trainer, Du bist der Sportler. Das Gericht will nicht sehen, was wir als Anwalt und Verteidiger können, sondern will sehen, was Sie in der Lage sind zu leisten und inwiefern es bei Ihnen eine Entwicklung in die richtige Richtung gegeben hat. Dabei helfen wir.
Wir legen den Finger in die Wunde, wenn es beim Vollzug hapert oder bei Gericht. Aber wir machen auch bei Ihnen deutlich, wenn das Verhalten nicht optimal ist.
Das Ziel: In möglichst kurzer Zeit den Maßregelvollzug zu durchlaufen und zu beenden.
Ist die Maßregel für erledigt erklärt oder deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, gilt es bei schwierigen Umständen eine Krisenintervention oder den Widerruf der Maßregelaussetzung zu vermeiden
Fallbeispiele:
- Landgericht Berlin (gerichtliches Verfahren zur Prüfung des Widerrufs der Maßregelaussetzung und Krisenintervention)
- Landgericht Neuruppin (droht ein Bewährungswiderruf nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ist bei einem neuen Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen)
weitere Fallbeispiele:
Fallbeispiele:
- Sicherungsverfahren nach § 413 StPO (Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung des Landgerichts, das eine Massregel nach § 63 StGB zu Unrecht verhängt hatte, auf
- Krisenintervention nach § 67h StGB (Beendigung)
- Massregel nach § 63 StGB (Anhörungstermin Jugendvollzug)
- Massregel nach § 63 StGB (Beiordnung als Verteidiger in einer Jugendvollstreckungssache)
- die Amtsanwaltschaft ist der Auffassung, es lägen ggf. die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB vor; die Staatsanwaltschaft weist dies mit zutreffender Begründung zurück und verweigert die von der Amtsanwaltschaft beantragte Übernahme des Verfahrens
- Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO (Stattgabe)
- Sicherungsverfahren nach $ 413 StPO (Aussetzung der Vollstreckung der Massregel zur Bewährung)
- einstweilige Unterbringung nach §126a StPO (Unterbringungsverschonungsbeschluss)
- vorfristige Überprüfung zur Frage der Fortdauer in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB)
- Verkürzung der Überprüfungsfrist auf neun Monate (Landgericht)
- Verkürzung der Überprüfungsfrist auf sechs Monate (Landgericht)
- Verkürzung der Überprüfungsfrist (Oberlandesgericht)
- Feststellung der Notwendigkeit einer Informationsfahrt (Amtsgericht)
- Beurlaubung zur Entlassungserprobung (Landgericht)
- das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts auf, mit welcher das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Kankenhaus nach § 63 StGB verfügt hatte
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erledigung der Massregel nach § 63 StGB)
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (die weitere Vollstreckung der Massregel nach § 63 StGB wird zur Bewährung ausgesetzt)
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (die weitere Vollstreckung der Massregel nach § 63 StGB wird zur Bewährung ausgesetzt)
- Unterbringungsprüfungstermin (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte pp.)
- Unterbringungprüfungstermin (Totschlag)
- das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf und erklärt die Unterbringung nach § 63 StGB für erledigt
- das Oberlandesgericht stellt fest, dass die vom Landgericht festgesetzte Sperrfrist gemäß § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB rechtswidrig ist
- Verfahren über den Widerruf der Aussetzung der Massregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung nach § 67g StGB
- Entfristung der Führungsaufsicht
- Freispruch in anderer Sache (nach Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Rücknahme der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschft und Einstellung des Verfahrens
Hier: weitere Informationen zum Strafrecht
Gern können Sie uns auch per Mail erreichen unter:
kanzlei26@gmail.com oder Sie nutzen unser Kontaktformular
Sie erreichen uns telefonisch:
Mo, Di, Do:
09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
030/ 217 55 22 – 0
Mi., Fr.:
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Termine auch außerhalb dieser Zeiten!
